Kongress des SVSH

Kalender
SVSH
Datum
20.04.2024
Autor
SSH

Beschreibung

Einladung zum Kongress 2024

 

Der diesjährige Kongress, offen für alle Mitglieder des Schachverbandes Schleswig – Holstein, findet

am 20. April 2024 um 12:00 Uhr

 

im Kiek In Neumünster, Gartenstr.32, 24534 Neumünster, statt.

 

Tagesordnung

1. Eröffnung des Kongresses, Genehmigung des Protokolls des Kongresses 2023, Einsetzung eines Protokollführers, Festsetzung der Tagesordnung

2. Ehrungen

3. Festsetzung der Stimmberechtigten und der Zahl der vertretenen Stimmen

4. Berichte des Vorstandes

5. Bericht der Rechnungsprüfer

6. Entlastung

a) des Schatzmeisters, b) des übrigen Vorstandes

7. Wahlen

a) Präsident

b) Schatzmeister

c) Referent für Seniorenschach

d) Referent für Öffentlichkeitsarbeit

e) Referent für Wertungen

8 Nachtragshaushaltsplan 2024 und Haushaltsplan 2025

9. Anträge (Es wurden zwei Anträge (Präsidium) fristgerecht eingereicht, 1x zur Finanzordnung, 1x zur LTO)

10.Verschiedenes

Anträge an den Kongress 2024

Antrag zur Finanzordnung

Ergänzung zum Zusatz zur Finanzordnung

Auf Antrag der Funktionswahrnehmer werden folgende Pauschalen gezahlt:

Kommunikationspauschale

(…)

10,00 Euro / Monat: Referent für Mitgliederverwaltung

Energiepauschale:

(…)

5,00 Euro / Monat: Referent für Mitgliederverwaltung

Begründung: Bisher fehlend.

Änderungsantrag zur Turnierordnung

  • 7 (1) Zulassung

Verzichtet in einer Klasse eine spielberechtigte Mannschaft bis zum Meldeschluss auf ihre Teilnahme, verbleibt der beste Absteiger in der Klasse. Verzichtet diese Mannschaft ebenfalls, geht das Recht auf den Nächstplatzierten dieser Liga über. Es muss aber mindestens die letztplatzierte Mannschaft in der jeweiligen Staffel der Liga absteigen.

Neuer letzter Satz:

„Sofern in der jeweiligen Liga mit der Regelanzahl von Teams gespielt wurde, kann die letztplatzierte Mannschaft nicht über einen Nachrückerplatz in der Liga verbleiben.“

Begründung:

Der Abstieg ist generell bereits in § 6 (1) und (2) in Absätzen geregelt. In § 7 (1) geht es um einen Verzicht bis Meldeschluss - in § 6 um einen Verzicht nach Meldeschluss.

Eigentlich läuft es immer auf den Stichtag Meldeschluss hinaus. Einige Teams melden sich aber auch erst kurz vorher oder am Meldeschluss-Datum. Dann müssen ggf. wieder Team informiert und gefragt werden. Die erbitten sich dann Bedenkzeit, da sie ja eigentlich abgestiegen sind und jetzt erst einmal ihr Team wieder fragen müssen – alles dann nach Meldeschluss.

Je nachdem, wann eine Mannschaft zurückgezogen wird, kann es also unterschiedliche Absteiger geben. Beste Absteiger haben also eigentlich nach dem Meldeschluss kein Nachrücker-Recht. In der Praxis hat die Spielkommission aber immer die besten Absteiger als Nachrücker gefragt – auch nach Meldeschluss. Deshalb vorab die Information zum Meldeschluss.

Auch ob die Ligen mit der Maximalanzahl der Mannschaften die Saison gespielt hat, ist in diesem Absatz nicht berücksichtigt. Wenn es nur neun Teams gab, hat der Neuntplatzierte keine Chance mehr, als Nachrücker in der Klasse zu bleiben.

Ebenso kann es zu einem „Domino-Effekt“ - zu einer Änderung der Bezirksaufsteiger kommen, wenn kurz vor oder am Meldeschlusstag jemand aus der Verbandsliga verzichtet, dadurch ggf. ein potentieller Absteiger mit seinem nächsten Team bisher Aufsteiger war und dadurch erst auf Bezirksebene der nächste Aufstiegskandidat gefragt werden muss. Der Meldeschluss kann dann nicht mehr eingehalten werden. Aber auch hier hat die Spielkommission immer einheitlich für einen Aufsteiger aus jedem Bezirk gestimmt.

Ein Absteiger muss aber nicht unbedingt ein Absteiger bleiben, da durch den saisongleichen Aufstieg einer weiteren Mannschaft des Vereins in die entsprechende Liga dieser Verein weiterhin in der bisherigen Liga spielen kann. Konkret : Unabhängig von §7(1) kann das Team aber als Aufsteiger (einer weiteren Mannschaft des Vereins) aus der Verbandsliga in die Landesliga bzw. als gemeldeter Bezirksaufsteiger (einer weiteren Mannschaft des Vereins) in die Verbandsliga doch wieder in der Liga spielen - ebenso durch einen evtl. Freiplatz.

Der letzte Satz §7(1) kann also andere Rechte nicht beschneiden. Zulassung z.B. einer zweiten Mannschaft aus dem Bezirk, die dann das erste Team (das Letzter geworden ist), ersetzt, muss weiterhin möglich sein.